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Abteilung für Gefäßchirurgie - Vaskuläre und endovaskuläre Chirurgie - Venenzentrum
KV-Ermächtigung für gefässchirurgische Patienten

Der Zulassungsausschuss Oberbayern hat in seiner Sitzung vom 25.07.2007 beschlossen, dass ich zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung in folgendem beschränkten Umfang ermächtigt werde:

  1. Auf Überweisung von fachärztlich tätigen Internisten mit Schwerpunktbezeichnung Nephrologie und Chirurgen:
    Anlage sowie Beseitigung und Korrektur des arterio-venösen Shunts zur Hämodialyse.

  2. Auf Überweisung von Chirurgen und fachärztlich tätigen Internisten:

    2.1 Konsiliarärztliche Untersuchung zur Abklärung der Operationsindikation von Patienten mit cerebralen Gefäßerkrankungen.                   

    2.2  Konsiliarärztliche Untersuchung zur Abklärung der Operationsindikation von Patienten mit peripheren Gefäßerkrankungen.
    Im Rahmen dieser Ermächtigung können folgende Leistungen erbracht und abgerechnet werden: Gebührenordnungsnummern 01310, 01311, 01312, 01600, 01602, 07340, 13300, 30500, 30501, 31201, 31202, 33061, 33072, 33076, 33080 und Pauschalen 40100 ff. EBM.

    2.3  Konsiliarärztliche Untersuchung zur Abklärung der Operationsindikation von Patienten mit abdominellen Gefäßerkrankungen (Aortenaneurysma, viszerale Durchblutungsstörung).

Künftig darf ich nur die Überweisungsscheine von Kolleginnen und Kollegen der o. g. Fachgebiete entgegen nehmen. 

Dringliche oder notfallmäßige Fälle können selbstverständlich wie bisher immer mit einem Einweisungsschein vorgestellt werden, dann kann hier vor Ort entschieden werden, inwieweit eine dringliche oder sofortige stationäre Behandlung durchgeführt werden muss.

Haben Sie bitte ausdrücklich Verständnis dafür, dass ich künftig Kassenpatienten ohne die von der KV Oberbayern vorgeschriebene Zuweisung nicht behandeln darf.

Ausgenommen hiervon sind

  • alle Privatpatienten oder Selbstzahler
  • der notfallmässig eingewiesene Patient
  • die vor- oder nachstationäre Behandlung
  • der ambulant operierte Patient (§ 115b) mit Vorbereitung und postop. Kontrolle.

Ich möchte ausdrücklich betonen, dass Sie selbstverständlich immer ganz kurzfristig telefonisch Rücksprache nehmen können, falls Sie Fragen an uns haben oder besondere Problemfälle zu besprechen sind.


Dr. med. Stefan Nöldeke
Chefarzt